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   BSG, 29.03.1978 - 5 RJ 4/77   

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https://dejure.org/1978,6412
BSG, 29.03.1978 - 5 RJ 4/77 (https://dejure.org/1978,6412)
BSG, Entscheidung vom 29.03.1978 - 5 RJ 4/77 (https://dejure.org/1978,6412)
BSG, Entscheidung vom 29. März 1978 - 5 RJ 4/77 (https://dejure.org/1978,6412)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 30.08.1967 - 4 RJ 43/67

    Witwenrente - Rentenerhöhung wegen Kindererziehung - Waisenberechtigtes Kind

    Auszug aus BSG, 29.03.1978 - 5 RJ 4/77
    Die auswärtige internatsmäßige Unterbringung eines waisenrentenberechtigen Kindes zZt der Scheidung schließt dessen Erziehung durch die frühere Ehefrau iS von RVO § 1265 S 2 Nr. 2 nicht aus, wenn konkrete Erziehungsmaßnahmen der früheren Ehefrau vorliegen (Fortführung von BSG 30.08.1967 4 RJ 43/67 = SozR Nr. 9 zu § 1268 RVO und BSG 26.11.1970 12 RJ 368/68 = SozR Nr. 18 zu § 1268 RVO).
  • BSG, 25.05.1976 - 5 RJ 63/75

    Unterhaltsverpflichtung des früheren Ehemannes - Geschiedene Frau -

    Auszug aus BSG, 29.03.1978 - 5 RJ 4/77
    Insoweit hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden, daß als Unterhaltsverpflichtung i.S. von § 1265 Satz 2 Nr. 1 RVO auch eine solche nach § 61 Abs. 2 Satz 1 EheG in Betracht kommt (vgl. BSG Urteile vom 25.5.1976 - SozR 2200 § 1265 Nr. 17 und 2.6.1976 - 1 RA 123/75 -).
  • BSG, 19.08.1976 - 11 RA 110/75

    Waisenrentenberechtigt - Scheidung

    Auszug aus BSG, 29.03.1978 - 5 RJ 4/77
    Wie das BSG des weiteren entschieden hat (SozR 2200 § 1265 Nr. 22), ist ein Kind waisenrentenberechtigt i.S. dieser Vorschrift, wenn es im Zeitpunkt der Scheidung der Ehe zum Personenkreis der waisenrentenberechtigten Kinder gehört hat.
  • BSG, 26.11.1970 - 12 RJ 368/68

    Erhöhte Witwenrente - Erziehungswitwenrente - Heimunterbringung der Waise -

    Auszug aus BSG, 29.03.1978 - 5 RJ 4/77
    Die auswärtige internatsmäßige Unterbringung eines waisenrentenberechtigen Kindes zZt der Scheidung schließt dessen Erziehung durch die frühere Ehefrau iS von RVO § 1265 S 2 Nr. 2 nicht aus, wenn konkrete Erziehungsmaßnahmen der früheren Ehefrau vorliegen (Fortführung von BSG 30.08.1967 4 RJ 43/67 = SozR Nr. 9 zu § 1268 RVO und BSG 26.11.1970 12 RJ 368/68 = SozR Nr. 18 zu § 1268 RVO).
  • BSG, 02.06.1976 - 1 RA 123/75
    Auszug aus BSG, 29.03.1978 - 5 RJ 4/77
    Insoweit hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden, daß als Unterhaltsverpflichtung i.S. von § 1265 Satz 2 Nr. 1 RVO auch eine solche nach § 61 Abs. 2 Satz 1 EheG in Betracht kommt (vgl. BSG Urteile vom 25.5.1976 - SozR 2200 § 1265 Nr. 17 und 2.6.1976 - 1 RA 123/75 -).
  • BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 15/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Beschäftigung eines Vertreters oder

    Dagegen wird etwa für die Anrechnung von Kinderziehungs- oder Berücksichtigungszeiten nur verlangt, dass der Versicherte "sein Kind erzogen hat" (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 57 Satz 1 SGB VI; ebenso § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die große Witwen- oder Witwerrente) , wobei in der Rechtsprechung des BSG geklärt ist, dass dies nicht die Erziehung des Kindes im eigenen Haushalt verlangt (vgl BSG Urteil vom 29.3.1978 - 5 RJ 4/77 - SozR 2200 § 1265 Nr. 32 S 95 f mwN; vgl auch BSG Urteil vom 30.8.1967 - 4 RJ 43/67 - BSGE 27, 139 = SozR Nr. 9 zu § 1268 RVO betreffend den Anspruch auf erhöhte Witwenrente infolge Erziehung eines Kindes; vgl dagegen zur Frage, wer das Kind "überwiegend" iS des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI erzogen hat: BSG Urteil vom 17.4.2008 - B 13 R 131/07 R - SozR 4-2600 § 56 Nr. 5 = juris RdNr 15) .
  • SG Berlin, 29.06.2015 - S 17 R 473/15

    Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB 6 -

    Jedoch ist der Begriff der "Erziehung" im tatsächlichen Sinne zu verstehen und erfordert somit konkrete Erziehungsmaßnahmen insbesondere durch persönliche Einwirkung auf das Kind (BSG, Urteil vom 29. März 1978 - 5 RJ 4/77 -, SozR 2200 § 1265 Nr. 32).
  • BSG, 08.10.1992 - 13 RJ 47/91

    Berücksichtigung einer weiteren Kindererziehungszeit für die Erziehung eines

    In Fällen, in denen keine häusliche Gemeinschaft zwischen Mutter und Kind besteht, kann eine "Erziehung" nur bejaht werden, wenn die Mutter durch konkrete Erziehungsmaßnahmen (einschließlich Einwirkung auf etwaige Betreuungspersonen) auf die Entwicklung des Kindes Einfluß genommen hat (vgl Finke, aaO, S 24; Kaltenbach/Maier aaO Anm B.1.3.; weitergehend Fichte, SGb 1987, 183, 185, der "Erziehung" bei Fehlen einer häuslichen Gemeinschaft verneint; allgemein zum Begriff der Erziehung auch BSGE 32, 117, 118; BSG SozR Nr. 18 zu § 1268 RVO; BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 32; BSG, Urteil vom 21. Februar 1980 - 5 RJ 58/78 - BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 69).
  • LSG Bayern, 29.07.2003 - L 6 RJ 291/02

    Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente; Voraussetzungen des Anspruchs auf

    Auch wenn eine räumliche Trennung zu den Kindern nicht unbedingt deren Erziehung von vornherein unmöglich macht, ist in diesem Fall zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "Kind erziehen" erforderlich, dass konkrete Erziehungsmaßnahmen in einem nennenswerten Umfang geleistet werden (BSG Urteil vom 29.03.1978 Az.: 5 RJ 4/77 in SozR 2200 § 1265 RVO Nr. 32 m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.12.2016 - L 1 R 173/15
    Jedoch ist der Begriff der "Erziehung" im tatsächlichen Sinne so zu verstehen, dass konkrete Erziehungsmaßnahmen insbesondere durch persönliche Einwirkungen auf das Kind erfolgen (BSG Urteil vom 29. März 1978 - 5 RJ 4/77 = SozR 2200 § 1265 Nr. 32).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.10.2016 - L 1 R 41/14
    Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass eine solche Erziehung mit der Folge eines weiteren Anspruchs auf Erziehungsrente auch in anderen Fällen einer räumlichen Trennung gegeben ist, wie etwa bei der freiwilligen Vollzeitpflege oder freiwilligen Heimerziehung nach dem SGB VIII. Auch fällt eine Erziehung nicht deswegen weg, weil der zu Erziehende etwa in einem Internat untergebracht ist; dies jedenfalls dann nicht, wenn konkrete Erziehungsmaßnahmen durch den Personensorgeberechtigten vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1978 - 5 RJ 4/77 -, zitiert nach Juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.2017 - L 9 R 3123/17
    Grundsätzlich steht auch eine räumliche Trennung vom Kind bei auswärtiger Unterbringung oder ein vorübergehendes Unvermögen zur Ausübung der Erziehung dem Fortbestand der Haushaltsaufnahme und der Annahme einer durchgehenden Erziehung nicht entgegen, solange von der grundsätzlichen Einwirkungsmöglichkeit auf das Kind Gebrauch gemacht werden kann und gemacht wird (BSG, Urteil vom 29.03.1978, 5 RJ 4/77, Juris).
  • BSG, 21.02.1980 - 5 RJ 58/78
    mit Urteil vom 29. März 4978 - 5 RJ 4/77 (SozR -.
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